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Allgemeine Einkaufs-/Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Alle in der Bestätigung nicht enthaltenen mündlichen, telefonischen oder früheren schriftlichen Abreden sind für uns nicht verbindlich. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen der Besteller haben für die mit uns getätigten Abschlüsse keine Geltung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Bei Käufen "auf Abruf" innerhalb bestimmter Zeit hat die Lieferung mangels besonderer Vereinbarungen über Mengen und Liefertermine in annähernd gleichen Monatsraten zu erfolgen; Lieferungen größerer Teilmengen bedürfen vorheriger Vereinbarung. - Bei Käufen "auf Abruf nach Bedarf" innerhalb bestimmter Zeit kann nur diejenige Teilmenge vom Gesamtquantum abgerufen werden, die rechtzeitig vor dem Abruf mit uns vereinbart worden ist.
  3. Falls wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse dazu nötigen, behalten wir uns vor, Krediteinschränkungen vorzunehmen. Wir sind auch dann berechtigt, die Erfüllung der Verkaufsabschlüsse bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung zu verweigern, wenn wir erst nach Vertragsabschluss erfahren, dass die Vermögensverhältnisse eines Käufers schon vorher zweifelhaft waren oder wenn nach dem Abschluss eingehende Auskünfte die Vermögensverhältnisse eines Käufers als zweifelhaft erscheinen lassen.
  4. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen entsprechend der jeweiligen Geldmarktlage in Anrechnung gebracht. Zahlungen des Kunden werden stets zur Begleichung der ältesten Rechnungen einschließlich etwaiger Zinsen und Nebenkosten verrechnet.
  5. Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, solange der Käufer nicht seine gesamten Verbindlichkeiten gegenüber uns erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Fabrikate; insoweit gilt der Käufer als Verwahrer für den Verkäufer. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörendem Material, erwirbt der Verkäufer Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, die von uns gelieferten, in unserem Eigentum stehenden Waren zu veräußern. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Es ist ihm untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware vor Zahlung des Kaufpreises tritt der Käufer die daraus erwachsenden Forderungen schon jetzt an uns ab. Von einer Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser trotz Abmahnung seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Machen wir auf Grund unseres Eigentums von unserem Recht auf Rücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies schriftlich erklärt wird. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen unserer Firma um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers bereit, Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.
  6. Verkauf und Lieferung erfolgen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung. In allen Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. insbesondere Krieg, Eingriff von hoher Hand , Feuer, Streik, Aussperrung, Verkehrssperre, mangelhafte Belieferung mit Rohstoffen und Hilfsmaterialien sowie Störungen des Betriebes oder Transportes, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder unseren Unterlieferanten eintreten. Ebenso sind wir ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn nach Abschluss, aber vor Erfüllung desselben durch wesentliche Veränderungen des Geldwertes der Ersatz des in der Ware enthaltenen ausländischen Rohmaterials erschwert wird.
  7. Der Käufer hat die Ware sofort nach Empfang zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns Anzeige zu machen. Unterlässt dies der Käufer, so gilt die Ware als genehmigt.
  8. Im Falle begründeter Reklamationen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen, sind wir nur verpflichtet, entweder einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren oder die Ware ganz oder soweit mangelhaft zurückzunehmen und entweder den Kaufpreis für die zurückgenommene Menge zu streichen oder für die zurückgenommene Ware mangelfreie Ersatzware zu liefern. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche, auch wegen Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung sowie aus jedem anderen tatsächlichen und rechtlichen Grund sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  9. Die Transportgefahr einschließlich der Beschlagnahme und sonstiger Verfügung von hoher Hand während des Transportes trägt in allen Fällen, auch bei Franko-Lieferungen, der Käufer. Bei Franko- bzw. Frei-Haus- Lieferungen bleibt es grundsätzlich uns überlassen, die Versandart zu bestimmen. Wünscht der Kunde eine andere als die für uns günstigste Versandweise, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.
  10. Aufrechnung von Gegenforderung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten sind uns gegenüber in allen Fällen unzulässig.
  11. Für Wasserverladung ist offene, unbehinderte Schifffahrt vorbehalten.
  12. Gerichtsstand ist Paderborn.